Bewilligungen und Voraussetzungen in Vorarlberg
Bitte beachten Sie, dass einige Randbedingungen einzuhalten sind

Allgemeine Vorraussetzungen in Vorarlberg
- Wohnhäuser und Wohnungen müssen ganzjährig bewohnt sein und privater Nutzung dienen.
- Planung und Ausführung durch einen Fachmann, der über eine von der Förderstelle anerkannte Ausbildung verfügt.
- Die Inbetriebnahme der WP darf frühestens am 01.04.2003 erfolgt sein.
- Es erfolgt keine Einkommens- und Vermögensbetrachtung.
- Es ist keine Energieberatung notwendig.
- Für alle Förderwerber offen. Die förderbare Maßnahme muss in Vorarlberg durchgeführt werden.
Technische und qualitative Voraussetzungen
- Im EFH darf neben der WP kein weiteres Zentralheizungsgerät installiert sein.
- Im RH und MFH muss mindestens 50 % der Gebäudeheizlast mit der Wärmepumpe abgedeckt werden.
- Für die Bereitstellung von Raumwärme muss eine JAZ > 4, bei integrierter Brauchwasserbereitung eine JAZ > 3,5 erreicht werden.
- Im EFH: Passstück für einen Wärmezähler, separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe muss eingebaut sein.
- Im RH und MFH: Wärmezähler, separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe muss eingebaut sein.
- Die Vorlauftemperatur des Heizsystems darf maximal 40°C betragen.
- Auslegung der Entzugsleistung: Bei Erdsonden max. 50 W/lfm. Bei Erdkollektoren max. 15 W/lfm oder 30 W/m².
- Sämtliche Richtlinien der Komponentenhersteller sind einzuhalten.
- Die Leistungsziffer (COP) gemäß EN 255 bei einer Spreizung von maximal 10°C muss bei B0W35 > 4 und bei W10W35 > 5 sein.
- Für die WP muss ein Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle (TÖSS, ARSENAL, LGW oder gleichwertig) oder ein Gütesiegel (D-A-CH) vorliegen.
- Sämtliche Heiz- und Warmwasser-Leitungen in nicht beheizten Räumen sind zu dämmen.
- Die Inbetriebnahme und Einregulierung der Anlage muss durch einen Fachmann erfolgen. (siehe Pkt. 4. im Antragsformular)
- Der Heizwärmebedarf (HWB) des Gebäudes nach den Berechnungskriterien der ökologischen Wohnbauförderung muss < 70 kWh/m² und Jahr sein.
- Die Vorgaben der ÖNORM EN 378 1-4 „Kälteanlagen und Wärmepumpen, sicherheitstechnischen und umwelttechnischen Anforderungen“ sind einzuhalten.
- Sämtliche Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sind einzuhalten.