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Bewilligungen für Wärmepumpen

Überblick über erforderliche Bewilligungen für die Installation von Grundwasserwärmepumpe, Erdwärmepumpen, Luft-Wasser-Wärmepumpe in der Steiermark

Grundwasserwärmepumpe

Für Grundwasserwärmepumpen ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beim Referat Wasserrecht einzureichen. Zur Beurteilung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage sind aus wasserbautechnischer und hydrologischer Sicht Planunterlagen (Übersichtsplan, Katasterplan, Anlagenschema, etc.), technische Beschreibungen (technische Details zur Wärmepumpe, Angaben zur Wassergewinnung, -entnahme und –wiedereinbringung, Brunnen etc.) und eine Hydrologische Standortbeurteilung vorzulegen. Welche Unterlagen im Detail für die Beurteilung notwendig sind, ist bei der zuständigen Bezirksbehörde zu erfragen.

Nach Vorlage des Ansuchens in der Bezirksverwaltungsbehörde werden die vorgelegten Unterlagen einer Überprüfung durch Sachverständige der Baubezirksleitung unterzogen. Stellt sich dabei heraus, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, so kann die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.

 

Achtung: Wasserschongebiete unterliegen einer eingeschränkten Nutzung.

 

Nähere Informationen zum Wasserrecht finden Sie auf der Homepage des Landes Steiermark, Stichwort Leistungen der Bezirkshauptmannschaften.

 

Erdwärmepumpen

 

Erd-, Flach- und Grabenkollektoren

In Grundwasserschongebieten ist für Flach- und Erdkollektoren (auch Grabenkollektoren) zur Gewinnung der oberflächennahen Geothermie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzureichen. Zur Beurteilung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung von Erd-, Flach – und Grabenkollektoren sind Planunterlagen (Übersichtsplan, Katasterplan, Anlagenschema, etc.) und technische Daten (Wärmepumpenart, Angaben  zum Wärmeentzug aus dem Erdreich, Angaben zum Kollektor etc.) vorzulegen. Welche Unterlagen im Detail für die Beurteilung notwendig sind, ist bei der zuständigen Bezirksbehörde zu erfragen.

 

Tiefenbohrung

Außerhalb von Wasserschongebieten besteht lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. In Wasserschongebieten ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft!

 

Wasserschongebiet Tiefengrundwasser Ost- und Weststeiermark

Darüber hinaus sind seitens des Landes Steiermark weitere Einschränkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels Tiefensonden in bestimmten Gebieten der Ost- und Weststeiermark geplant. Der Verordnungsentwurf des Landeshauptmannes mit der ein „Grundwasserschongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung in der Ost- und Weststeiermark und zum Schutz der Tiefengrundwasserkörper TGWK100168 Steirisches und Pannonisches Becken, TGWK100169 Oststeirisches Becken und TGWK100171 Weststeirisches Becken“ bestimmt wird, unterteilt das gesamte Schongebiet in 3 Zonen. In der Zone 1 soll laut Verordnungsentwurf die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels Tiefensonden als unzulässig erklärt werden. Die Zone 2 sieht ein Bewilligungsverfahren für die Nutzung von Erdwärmepumpen (Tiefenborhrung) vor, während in der 3. Zone lediglich eine Anzeigepflicht besteht. Einen Einblick in den Verordnungsentwurf erhalten Sie auf der Homepage des Landes Steiermark.

 

 

Luft-Wasser-Wärmepumpen

Für die Installation einr Luft-Wasserwärmepumpe sind keinerlei behördliche Genehmigungen erforderlich.  Auf eine möglich auftretende Lärmbelästigung der Nachbarn ist jedoch zu achten. 

 

 

Links:

 

Kontaktdaten der steirischen Bezirkshauptmannschaften

 

Übersicht über die Wasserschongebiete in der Steiermark

 

Übersicht über die geplanten Wasserschongebiete-Tiefengrundwasser Übersichtsplan laut Verordnungsentwurf des Landeshauptmanns